ANHANG I VO (EG) 2007/716

GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN IM INLAND

ABSCHNITT 1

Die statistischen Einheiten sind die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 unter ausländischer Kontrolle stehenden Unternehmen und Niederlassungen.

ABSCHNITT 2

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik(1) zu erstellen:
CodeTitel
11 11 0Zahl der Unternehmen
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
13 31 0Personalaufwendungen
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
Die folgenden Merkmale werden von den Mitgliedstaaten auch für das Berichtsjahr 2009 und die darauffolgenden Jahre erhoben:
CodeBezeichnung und Definition
22 11 0

Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE(*)

Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

Innerbetriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen für FuE (Forschung und Entwicklung), die ungeachtet der Mittelherkunft innerhalb des Betriebes getätigt werden.

Aufwendungen für FuE sind von den Aufwendungen für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgendes stellt daher keine Aufwendung für FuE dar:

Aufwendungen für Bildung und Ausbildung,

Aufwendungen für andere wissenschaftliche und technische Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und für Normung, Durchführbarkeitsstudien),

Aufwendungen für andere industrielle Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.),

Aufwendungen ausschließlich für Finanzierungstätigkeiten (sonstige Verwaltungs- oder andere Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung werden einbezogen).

Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können je nach einzelstaatlichem Recht unter einer der drei folgenden Rubriken verbucht werden: Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände, Veränderungen der Sachanlagen oder betriebliche Aufwendungen.

Können die Aufwendungen nach einzelstaatlichem Recht teilweise oder ganz aktiviert werden, so werden sie als Veränderung der immateriellen Vermögensgegenstände unter Anlagevermögen — immaterielle Anlagewerte — Kosten für Forschung und Entwicklung verbucht.

Werden sie nach einzelstaatlichem Recht nur teilweise oder gar nicht aktiviert, so bilden die laufenden Aufwendungen einen Teil von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe — sonstige externe Aufwendungen — Personalaufwand, und sonstige betriebliche Aufwendungen sowie Investitionsausgaben sind in Unternehmensabschlüssen als Veränderungen bei Sachanlagen unter Anlagevermögenmaterielle Anlagewerte auszuweisen.

22 12 0

Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE(*)

Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

Es sind alle direkt in der Forschung und Entwicklung (FuE) beschäftigten Arbeitskräfte einschließlich der Personen zu erfassen, die direkte Dienstleistungen erbringen, wie FuE-Manager sowie Verwaltungs- und Büropersonal. Personen, die indirekte Dienstleistungen erbringen, wie Kantinen- und Sicherheitspersonal, sind auszuschließen, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter als Gemeinkosten in die Messung der Aufwendungen eingehen.

Personal für FuE ist von Personal für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgende Mitarbeiter sind daher kein Personal für FuE:

mit Bildung und Ausbildung betraute Mitarbeiter,

mit anderen wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und Normung, Durchführbarkeitsstudien) betrautes Personal,

mit anderen industriellen Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.) betrautes Personal,

mit sonstigen Verwaltungs- oder anderen Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung betrautes Personal.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Gesamtzahl der für Forschung und Entwicklung eingesetzten Mitarbeiter darf im Unternehmensabschluss nicht gesondert ausgewiesen werden. Sie ist Teil der Zahl der Beschäftigten, die im Anhang des Unternehmensabschlusses ausgewiesen wird (Artikel 43 Absatz 8).

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Zahl der Beschäftigten (16110).
Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen. Angaben für die Merkmale „Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE” (Code 22 11 0) und „Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE” (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte B, C, D, E und F der NACE zu erstellen. Bis zum Berichtsjahr 2009 erheben die Mitgliedstaaten diese Merkmale gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98. Für den Abschnitt K der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz(2) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Daten sind nach dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt” , für die geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung gemäß Anhang III sowie für die geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position „gewerbliche Wirtschaft” zu liefern.

ABSCHNITT 4

1.
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.
2.
Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.
3.
Das erste Berichtsjahr, für das Angaben für die Variablen der Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) erstellt werden, ist das Jahr 2007.

ABSCHNITT 5

Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 6

1.
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.
2.
Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.
3.
Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.
4.
Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:

CodeBezeichnung
Waren- und Dienstleistungsausfuhren
Waren- und Dienstleistungseinfuhren
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren

Ausfuhren, Einfuhren, gruppeninterne Ausfuhren und gruppeninterne Einfuhren werden nach Waren und Dienstleistungen aufgegliedert.

5.
Ferner werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Durchführbarkeit der Erstellung von Angaben für die Wirtschaftszweige der Abschnitte M, N und O der NACE und der Erstellung von Angaben für die Variablen Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) für die Wirtschaftszweige der Abschnitte G, H, I, K, M, N und O der NACE untersucht werden sollen. Darüber hinaus werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Relevanz, Durchführbarkeit und Kosten der Aufgliederung der in Abschnitt 2 genannten Daten nach Größenklassen, die nach der Zahl der Beschäftigten gemessen werden, ermittelt werden sollen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

(*)

Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 2, Abschnitte B bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden.

(2)

Für die Abteilung 64 der NACE Rev. 2 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.

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