ANHANG II VO (EG) 2007/716

GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN INLÄNDISCHER UNTERNEHMEN

ABSCHNITT 1

Die statistischen Einheiten sind die Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden.

ABSCHNITT 2

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 zu erstellen:
CodeBezeichnung
12 11 0Umsatz
16 11 0Zahl der Beschäftigten
11 11 0Zahl der Unternehmen
Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Die Daten sind nach dem Standortland und dem Wirtschaftszweig der Auslandsunternehmenseinheit gemäß Anhang III aufzugliedern. Die Aufgliederung nach dem Standortland und die Aufgliederung nach dem Wirtschaftszweig werden wie folgt miteinander kombiniert:

Ebene 1 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

Ebene 2-OUT der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 1 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

Ebene 3 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Daten für die Position „alle Wirtschaftszweige” .

ABSCHNITT 4

1.
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.
2.
Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

ABSCHNITT 5

Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 6

1.
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.
2.
Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.
3.
Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.
4.
Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:

CodeBezeichnung
13 31 0Personalaufwendungen
Waren- und Dienstleistungsausfuhren
Waren- und Dienstleistungseinfuhren
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren
Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

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