Artikel 11 VO (EG) 2007/717

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2011 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. Dabei überprüft die Kommission unter anderem Folgendes:

die Entwicklungen bei den Großkunden- und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden und, einzeln aufgeschlüsselt nach Kunden mit vorausbezahltem Guthaben und Kunden mit nachträglicher Abrechnung, die entsprechenden Entwicklungen bei den Mobilkommunikationsdiensten auf einzelstaatlicher Ebene in den einzelnen Mitgliedstaaten und bei der Qualität und Geschwindigkeit dieser Dienste;

die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Roaming bieten (Sprach-, SMS- und Datenkommunikation), besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

den Umfang, in dem die Verbraucher durch reale Senkungen der Preise für Roamingdienste oder anderweitig von dem Rückgang der Kosten bei der Erbringung von Roamingdiensten profitiert haben, und die Vielfalt der Tarife und Produkte, die Verbrauchern mit unterschiedlichen Telefoniergewohnheiten zur Verfügung stehen;

die Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt für Endkunden und Großkunden, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb.

Zudem prüft die Kommission andere Methoden als die Preisregulierung, die dazu eingesetzt werden könnten, einen wettbewerbsbestimmten Roaming — Binnenmarkt herbeizuführen, und berücksichtigt dabei eine von einem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig durchgeführte Analyse. Auf der Grundlage dieser Prüfungstätigkeit legt die Kommission geeignete Empfehlungen vor.

(2) Außerdem arbeitet die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 einen Zwischenbericht an das Europäische Parlament und den Rat aus, der eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Gemeinschaft und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung enthält, wobei auch auf die in Absatz 1 genannten Aspekte einzugehen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.