Artikel 10 VO (EG) 2007/717

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Dem Artikel 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) wird folgender Absatz angefügt:

(5) Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien gelten unbeschadet etwaiger Einzelmaßnahmen, die zur Regulierung des Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft erlassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.