Artikel 9 VO (EG) 2007/717

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 30. März 2008 oder — in Bezug auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009(1) in Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 2 und 4 und in den Artikeln 4a, 4b, 4c, 6, 6a und 7 eingeführten zusätzlichen Vorschriften — spätestens bis zum 30. März 2010 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167, 29. Juni 2009, S. 12.

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