Artikel 3 VO (EG) 2007/717
Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe
(1) Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem betreffenden besuchten Netz berechnet, darf einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung nicht höher als 0,30 EUR pro Minute sein.
(2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß diesem Absatz oder bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts sinkt am 30. August 2008 auf 0,28 EUR, am 1. Juli 2009 auf 0,26 EUR sowie anschließend am 1. Juli 2010 auf 0,22 EUR und am 1. Juli 2011 auf 0,18 EUR.
(3) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten Großkunden-Roamingminuten ermittelt, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum in der Gemeinschaft durch Abwicklung von Roaminganrufen auf Großkundenebene innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt hat. Der Betreiber des besuchten Netzes darf bei den Entgelten zwischen Haupt- und Nebenzeiten differenzieren.
Jedoch wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Gemeinschaft für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.
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