Präambel VO (EG) 2007/717

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das hohe Niveau der Preise, die von den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, wie z. B. Studenten, Geschäftsreisende und Touristen, für die Verwendung ihres Mobiltelefons auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft verlangt werden, wird von den nationalen Regulierungsbehörden ebenso wie von den Verbrauchern und den Organen der Gemeinschaft als besorgniserregend eingeschätzt. Die überhöhten Endkundentarife ergeben sich aus hohen Großkundenentgelten der ausländischen Netzbetreiber, in vielen Fällen aber auch aus hohen Endkundenaufschlägen des Heimatanbieters des Kunden. Preissenkungen bei den Großkundenentgelten werden oft nicht an den Endkunden weitergegeben. Einige Betreiber haben zwar vor kurzem Tarifsysteme eingeführt, die den Kunden günstigere Bedingungen und geringere Preise bieten, doch bestehen noch immer Anzeichen dafür, dass das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten nicht so ist, wie es auf Märkten mit wirksamem Wettbewerb der Fall wäre.
(2)
Die Schaffung eines auf der Mobilität des Einzelnen beruhenden europäischen Sozial-, Bildungs- und Kulturraums sollte die Kommunikation zwischen den Menschen fördern, damit ein wahres „Europa für Bürgerinnen und Bürger” entsteht.
(3)
Die Richtlinien 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(3), 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(4), 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(5), 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(6) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(7), (im Folgenden zusammen als „Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002” bezeichnet), zielen darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft aufzubauen und gleichzeitig durch einen verstärkten Wettbewerb ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
(4)
Diese Verordnung ist keine isolierte Maßnahme, sondern ergänzt und flankiert die Regeln, die der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 geschaffen hat, in Bezug auf das gemeinschaftsweite Roaming. Dieser Rahmen hat den nationalen Regulierungsbehörden keine ausreichenden Instrumente an die Hand gegeben, um wirkungsvolle und entscheidende Maßnahmen im Bereich der Preisbildung bei Roamingdiensten in der Gemeinschaft zu treffen, und gewährleistet deshalb das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste nicht. Diese Verordnung ist ein geeignetes Mittel, diesen Mangel zu beheben.
(5)
Der 2002 geschaffene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beruht auf dem Grundsatz, dass Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden sollten, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, und sieht einen Prozess der regelmäßigen Marktanalyse und Überprüfung der Verpflichtungen durch die nationalen Regulierungsbehörden vor, der dazu führt, dass den Unternehmen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, bestimmte Vorabverpflichtungen auferlegt werden. Dieser Prozess umfasst die Definition relevanter Märkte in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission(8) über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (im Folgenden als „die Empfehlung” bezeichnet), die Analyse dieser Märkte entsprechend den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste(9), die Benennung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von Vorabverpflichtungen für diese Betreiber.
(6)
In der Empfehlung wurde der nationale Großkundenmarkt für internationales Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen als relevanter Markt, der für eine Vorabregulierung in Frage kommt, ausgewiesen. Allerdings haben die Arbeiten zur Analyse der nationalen Großkundenmärkte für internationales Roaming, die von den nationalen Regulierungsbehörden (sowohl allein als auch in der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden) durchgeführt wurden, deutlich gemacht, dass eine einzelne nationale Regulierungsbehörde bislang nicht in der Lage ist, wirksam gegen das hohe Niveau der Großkundenentgelte beim gemeinschaftsweiten Roaming vorzugehen, weil es im besonderen Fall des Auslandsroamings auch aufgrund seines grenzüberschreitenden Charakters schwierig ist, überhaupt Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu ermitteln.
(7)
Was Dienste für das internationale Roaming auf der Endkundenebene betrifft, ist in der Empfehlung kein Endkundenmarkt für internationales Roaming als relevanter Markt aufgeführt, weil unter anderem Dienste für internationales Roaming von den Endkunden nicht separat gekauft werden, sondern Bestandteil eines größeren Paketangebots sind, das die Endkunden von ihrem Heimatanbieter erwerben.
(8)
Darüber hinaus ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber jene Kunden bei der Nutzung der Dienste für internationales Roaming abhängen. Dieses Hindernis könnte auch die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen untergraben, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden könnten.
(9)
Dementsprechend stehen die Mitgliedstaaten unter dem Druck, Maßnahmen zur Senkung der hohen Auslandsroamingentgelte zu ergreifen, jedoch hat sich der Vorabregulierungsmechanismus, der 2002 mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurde, in dieser Einzelfrage als unzureichend erwiesen, da er diese Behörden nicht in die Lage versetzt, die Interessen der Verbraucher entschlossen zu wahren.
(10)
Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004(10) aufgefordert, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken, während der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2006 zu dem Schluss kam, dass sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene eine gezielte, wirksame und integrierte Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verfolgt werden muss, um die Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie zur Steigerung des Wirtschaftswachstums und der Produktivität zu verwirklichen, und in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung hinwies, die die Senkung der Roamingentgelte für die Wettbewerbsfähigkeit hat.
(11)
Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 war nach damaligen Erwägungen auf die Beseitigung aller Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in den von ihm harmonisierten Bereichen, unter anderem auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Roamingentgelte, ausgerichtet. Dies sollte allerdings nicht verhindern, dass diese harmonisierten Regeln im Zuge anderer Erwägungen nun angepasst werden, um die wirksamsten Mittel und Wege für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und die Verbesserung der Voraussetzungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zu finden.
(12)
Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 – insbesondere die Rahmenrichtlinie – sollte daher geändert werden, um ein Abweichen von den sonst geltenden Regeln zu ermöglichen, vor allem von dem Grundsatz, dass die Preise der angebotenen Dienste vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht, und um so ergänzende regulatorische Verpflichtungen einzuführen, die den besonderen Merkmalen der Dienste für gemeinschaftsweites Roaming besser gerecht werden.
(13)
Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und Großkundenebene einzigartige Merkmale auf, so dass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 hinausgehen, gerechtfertigt sind.
(14)
Regulatorische Verpflichtungen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Großkundenebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Großkundenentgelte für gemeinschaftsweite Roamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass durch Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte das ordnungsgemäße Funktionieren des des gemeinschaftsweiten Roamingmarktes empfindlich gestört werden könnte.
(15)
Diese regulatorischen Verpflichtungen sollten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden und so bald wie möglich wirksam werden, wobei den betroffenen Betreibern eine angemessene Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Preise und Dienstangebote mit den Auflagen in Einklang bringen können.
(16)
Es sollte ein gemeinsamer Ansatz angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Nutzern terrestrischer öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft das gemeinschaftsweite Roaming für Telefondienste in Anspruch nehmen, für abgehende oder ankommende Anrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um auf diese Weise sowohl ein hohes Niveau beim Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern sicherzustellen, und zwar unter Beibehaltung von Innovationsanreizen und der Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, damit die Mobilfunkbetreiber einen einheitlichen, kohärenten und auf objektiven Kriterien beruhenden Rechtsrahmen erhalten.
(17)
Der wirksamste und die Verhältnsmäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende Anrufe im innergemeinschaftlichen Roaming besteht darin, ein gemeinschaftsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene festzusetzen und die Entgelte auf Endkundenebene durch die Einführung eines Eurotarifs zu begrenzen. Das durchschnittliche Entgelt auf der Großkundenebene sollte zwischen jedem beliebigen Paar von Betreibern in der Gemeinschaft in einem festgelegten Zeitraum gelten.
(18)
Der Eurotarif sollte auf einer Höhe festgelegt werden, die den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne garantiert und wettbewerbskonforme Roamingangebote mit niedrigeren Entgelten fördert. Die Betreiber sollten von sich aus allen Roamingkunden kostenlos, sowie in verständlicher und in transparenter Weise, einen Eurotarif anbieten.
(19)
Dieser Regulierungsansatz sollte dafür sorgen, dass die für das gemeinschaftsweite Roaming berechneten Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden darf, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den auf der Großkundenebene gegebenen Kosten der Erbringung von Roamingdienstleistungen zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf Mehrwertdienste Anwendung finden.
(20)
Dieser Regulierungsansatz sollte einfach einzuführen und zu überwachen sein, damit die Verwaltungsbelastung sowohl für die ihm unterliegenden Betreiber als auch für die mit seiner Überwachung und Durchsetzung betrauten nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering bleibt. Zugleich sollte er für alle Mobiltelefonkunden in der Gemeinschaft transparent und unmittelbar verständlich sein. Er sollte außerdem für die Betreiber, die Roamingdienste auf der Großkunden- und der Endkundenebene erbringen, Sicherheit und Berechenbarkeit schaffen. Deshalb sollte in dieser Verordnung die Entgeltobergrenze pro Minute auf der Großkunden- und der Endkundenebene unmittelbar als Geldbetrag angegeben werden.
(21)
Das durchschnittliche so festgelegte Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene sollte den verschiedenen Kostenbestandteilen Rechnung tragen, die bei der Abwicklung eines abgehenden Anrufs im gemeinschaftsweiten Roaming eine Rolle spielen, insbesondere den Kosten für Verbindungsaufbau und Anrufzustellung in Mobilfunknetzen, unter Einrechnung von Gemeinkosten, Signalisierung und Transit. Die am besten geeignete Richtgröße für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung ist das durchschnittliche Mobilfunkterminierungsentgelts für Mobilfunknetzbetreiber in der Gemeinschaft, das auf Informationen der nationalen Regulierungsbehörden beruht und von der Kommission veröffentlicht wird. Die durch diese Verordnung eingeführten durchschnittlichen Höchstentgelte pro Minute sollten deshalb unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Mobilfunkterminierungsentgelts festgelegt werden, das einen Richtwert für die hier entstehenden Kosten bietet. Das durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute auf der Großkundenebene sollte jährlich gesenkt werden, um den von Zeit zu Zeit von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegebenen Senkungen der Mobilfunkterminierungsentgelte Rechnung zu tragen.
(22)
Der auf der Endkundenebene geltende Eurotarif sollte dem Roamingkunden die Gewissheit verschaffen, dass ihm für einen von ihm getätigten oder angenommenen regulierten Roaminganruf kein überhöhter Preis berechnet wird, gleichzeitig dem Heimatanbieter aber einen ausreichenden Spielraum lassen, damit er seinen Kunden ein differenziertes Produktangebot unterbreiten kann.
(23)
Allen Verbrauchern sollte die Möglichkeit geboten werden, ohne zusätzliche Entgelte oder Bedingungen einen einfachen Roamingtarif zu wählen, der nicht über den regulierten Entgeltobergrenzen liegt. Eine sinnvolle Spanne zwischen den Kosten auf der Großkundenebene und den Endkundenentgelten sollte sicherstellen, dass die Betreiber alle auf der Endkundenebene auftretenden speziellen Roamingskosten, einschließlich angemessener Anteile an Vermarktungskosten und Endgerätesubventionen, decken können und dass ihnen ein adäquater Restbetrag zur Erzielung eines angemessenen Gewinns bleibt. Ein Eurotarif ist ein geeignetes Mittel, den Verbrauchern Schutz und zugleich den Betreibern Flexibilität zu bieten. Parallel zur Großkundenebene sollten die Entgeltobergrenzen des Eurotarifs jährlich gesenkt werden.
(24)
Neue Roamingkunden sollten vollständig über das Spektrum an Roamingtarifen in der Gemeinschaft, einschließlich der Tarife, die mit dem Eurotarif in Einklang stehen, informiert werden. Roaming-Bestandskunden sollten die Möglichkeit haben, in einer bestimmten Zeitspanne ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen neuen mit dem Eurotarif in Einklang stehenden Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu wählen. Bei den Roaming-Bestandskunden, die sich nicht innerhalb dieser Zeitspanne entschieden haben, ist es angebracht, zwischen den Kunden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket gewählt haben, und denen, die keine solchen speziellen Roamingtarife gewählt haben, zu unterscheiden. Den Kunden der letztgenannten Gruppe sollte automatisch ein Tarif eingeräumt werden, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Roamingkunden, die bereits spezielle Roamingtarife oder -pakete nutzen, die ihren eigenen besonderen Bedürfnissen entsprechen und deshalb von ihnen gewählt wurden, sollten bei ihren zuvor gewählten Tarifen oder Paketen bleiben, wenn sie nach einem Hinweis auf die aktuellen Tarifbedingungen nicht innerhalb der relevanten Zeitspanne eine Wahl treffen. Zu solchen speziellen Roamingtarifen oder -paketen könnten beispielsweise Roaming-Pauschaltarife, nicht öffentliche Tarife, Tarife mit zusätzlichen festen Roamingentgelten, Tarife mit unter dem maximalen Eurotarif liegenden Entgelten pro Minute oder Tarife mit Entgelten für den Verbindungsaufbau gehören.
(25)
Den Betreibern, die Dienste für gemeinschaftsweite Roaming auf der Endkundenebene erbringen, sollte eine Frist eingeräumt werden, innerhalb deren sie ihre Entgelte so anpassen können, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen eingehalten werden.
(26)
In gleicher Weise sollte auch den Anbietern von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming auf der Großkundenebene eine Anpassungszeit gelassen werden, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen einzuhalten.
(27)
Da diese Verordnung vorsieht, dass die Richtlinien, aus denen der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 besteht, unbeschadet etwaiger spezifischer Einzelmaßnahmen gelten, die zur Regulierung der Entgelte im gemeinschaftsweiten Roaming für mobile Sprachtelefonanrufe erlassen werden, und da die Anbieter von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming auf Grund dieser Verordnung möglicherweise Änderungen ihrer Roamingtarife auf Endkundenebene vornehmen müssen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, sollten solche Änderungen keine auf einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 beruhenden Rechte für Mobilfunkkunden zur Kündigung ihrer Verträge auslösen.
(28)
Diese Verordnung sollte innovative Angebote an die Verbraucher, die vorteilhafter sind als die Obergrenzen des in dieser Verordnung festgelegten Eurotarifs, nicht beeinträchtigen, sondern sollte vielmehr Anreize für innovative Angebote für die Roamingkunden, die günstiger sind, bieten. Diese Verordnung schreibt nicht vor, bereits vollständig abgeschaffte Roamingentgelte wieder einzuführen oder bestehende Roamingentgelte auf die Höhe der in dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenzen anzuheben.
(29)
Die Heimatanbieter können einen angemessenen monatlichen alles umfassenden Pauschaltarif anbieten, der im Rahmen des Üblichen bleibt und für den keinerlei Entgeltobergrenzen gelten. Dieser Pauschaltarif könnte Sprach- und/oder Datenkommunikationsdienste im gemeinschaftsweiten Roaming (einschließlich Diensten für Kurznachrichten (SMS) und Multimediale Nachrichten (MMS)) in der Gemeinschaft umfassen.
(30)
Damit alle Mobiltelefonnutzer in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung kommen können, sollten die Preisvorschriften für Endkundenentgelte unabhängig davon gelten, ob ein Roamingkunde bei seinem Heimatanbieter eine vorausbezahlte Guthabenkarte erworben oder einen Vertrag mit nachträglicher Abrechnung geschlossen hat und ob der Heimatanbieter über ein eigenes Netz verfügt, Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes ist oder Mobilsprachtelefondienste weiterverkauft.
(31)
Stellen die Anbieter von Mobiltelefondiensten in der Gemeinschaft fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden dadurch in Frage gestellt sind, dass ihre Roaming-Vereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten gekündigt werden oder gekündigt zu werden drohen, oder dass sie wegen des Fehlens von Vereinbarungen mit mindestens einem Netzbetreiber auf der Großkundenebene ihren Kunden keinen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können, sollten die nationalen Regulierungsbehörden nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch machen, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei den Diensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet ist, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 8 der Rahmenrichtlinie, insbesondere der Schaffung eines uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation.
(32)
Um die Transparenz der Endkundenpreise für regulierte Roaminganrufe, die innerhalb der Gemeinschaft getätigt oder angenommen werden, zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über die Nutzung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollten die Anbieter von Mobiltelefondiensten es ihren Kunden auf einfache Weise ermöglichen, sich kostenlos über die Roamingentgelte zu informieren, die bei abgehenden oder ankommenden Sprachanrufen in einem besuchten Mitgliedstaat für sie gelten. Außerdem sollten die Anbieter ihren Kunden auf Wunsch kostenlos zusätzliche Informationen über die Entgelte pro Minute oder pro Dateneinheit (einschließlich Mehrwertsteuer) für abgehende oder ankommende Sprachanrufe sowie abgehende oder ankommende SMS, MMS und sonstige Datenkommunikationsdienste in dem besuchten Mitgliedstaat geben.
(33)
Die Transparenz gebietet zudem, dass die Anbieter ihre Kunden bei Vertragsabschluss und bei jeder Änderung der Roamingentgelte über die Roamingentgelte, insbesondere den Eurotarif und den alles umfassenden Pauschaltarif, falls sie diesen anbieten, informieren. Die Heimatanbieter sollten mit geeigneten Mitteln, wie Rechnungen, Internet, Fernsehwerbung oder Direktwerbung, Informationen über Roamingentgelte anbieten. Die Heimatanbieter sollten gewährleisten, dass alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit regulierter Tarife aufmerksam werden, und sollten diesen Kunden eine verständliche und neutrale Mitteilung zusenden, in der die Bedingungen des Eurotarifs und das Recht, zum Eurotarif oder von diesem zu einem anderen Tarif zu wechseln, dargelegt werden.
(34)
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 betrauten nationalen Regulierungsbehörden sollten die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet zu überwachen und durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die den Mobilfunkkunden beim Roaming in der Gemeinschaft für Sprachtelefon- und Datendienste berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der besonderen Kosten der abgehenden und eingehenden Roaminganrufe in Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass diese Kosten auf dem Großkundenmarkt hinreichend gedeckt werden können und dass die Steuerung des Mobiltelefonverkehrs nicht zur Einschränkung der Auswahl zum Nachteil der Kunden eingesetzt wird. Sie sollten gewährleisten, dass den Interessierten aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und die Ergebnisse ihrer Beobachtungstätigkeit in Abständen von sechs Monaten veröffentlichen. Die Informationen sollten für Geschäftskunden, Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung oder Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte getrennt bereitgestellt werden.
(35)
Für das intranationale Roaming in den Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft, bei dem die Mobilfunklizenzen sich von den für den Rest des betreffenden Hoheitsgebiets ausgestellten Lizenzen unterscheiden, könnten Tarifermäßigungen vorteilhaft sein, die denjenigen auf dem gemeinschaftlichen Roamingmarkt entsprechen. Mit der Durchführung dieser Verordnung sollte es nicht zu einer preislich weniger günstigen Behandlung der Kunden, die intranationale Roamingdienste nutzen, im Vergleich zu den Nutzern von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming kommen. Die zuständigen nationalen Behörden können zu diesem Zweck ergänzende rechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht treffen.
(36)
Da neben den Sprachtelefondiensten neue Mobilkommunikationsdienste immer mehr Bedeutung erlangen, sollte diese Verordnung auch bei diesen Diensten die Überwachung der Marktentwicklung ermöglichen. Die Kommission sollte deshalb auch den Markt für Roaming im Bereich der Datenkommunikation, einschließlich SMS und MMS, überwachen.
(37)
Die Mitgliedstaaten sollten ein System von Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden können.
(38)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer gemeinsamen Herangehensweise, die sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft Dienste für gemeinschaftsweites Roaming für Sprachtelefondienste in Anspruch nehmen, für abgehende und ankommende Sprachanrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um sowohl einen hohen Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend in sicherer und harmonisierter Weise rechtzeitig verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(39)
Dieses gemeinsame Vorgehen sollte für einen begrenzten Zeitraum festgelegt werden. Diese Verordnung kann anhand einer Überprüfung durch die Kommission erweitert oder geändert werden Die Kommission sollte die Wirksamkeit dieser Verordnung und deren Beitrag zur Verwirklichung des Rechtsrahmens und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts überprüfen und zudem die Auswirkungen dieser Verordnung auf die kleineren Mobiltelefonanbieter in der Gemeinschaft und deren Stellung am Markt für gemeinschaftsweites Roaming untersuchen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 42.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juni 2007.

(3)

ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(4)

ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(5)

ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(6)

ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(7)

ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

(8)

ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

(9)

ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6.

(10)

ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 143.

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