Artikel 1 VO (EG) 2007/717
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen von gemeinschaftsweiten Roamingdiensten — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.
Sie enthält Vorschriften über die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming für innerhalb der Gemeinschaft abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz eines anderen Mitgliedstaats benutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene untereinander abrechnen, als auch für etwaige Entgelte, die die Heimatanbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.
(2) Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming festgelegt.
(3) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.
(4) Die Entgeltobergrenzen in dieser Verordnung werden in Euro angegeben. Soweit Entgelte, die unter die Artikel 3, 4, 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 fallen, in anderen Währungen angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen für die Artikel 3 und 4 anhand der am 30. Juni 2007 geltenden Referenzwechselkurse und für die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 anhand der Referenzwechselkurse festzulegen, die am 6. Mai 2009 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6a Absatz 4 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise einen Monat vor dem Wirksamwerden der geänderten Beträge veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Der gleiche Referenzwechselkurs wird angewandt, um den Wert der unter die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absatz 3 fallenden Beträge, die dort nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, jährlich zu überprüfen.
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