Artikel 110 VO (EG) 2007/718

Gemischter Monitoringausschuss

(1) Die teilnehmenden Länder setzen für jedes grenzübergreifende Programm innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem den teilnehmenden Ländern der Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms notifiziert wird, einen gemischten Monitoringausschuss ein.

Die gemischten Monitoringausschüsse treten mindestens zweimal jährlich auf Initiative der teilnehmenden Länder oder der Kommission zusammen.

Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, nimmt der gemischte Monitoringausschuss für die begünstigten Länder, in denen die Hilfe dezentral durchgeführt wird, die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 59 wahr.

(2) Jeder gemischte Monitoringausschuss arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für gemischte Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens der teilnehmenden Länder eine Geschäftsordnung aus, um seinen Auftrag im Einklang mit dieser Verordnung zu erfüllen. Er nimmt sie im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und — bei Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden — im Einvernehmen mit den nationalen IPA-Koordinatoren der teilnehmenden begünstigten Länder an.

(3) Den Vorsitz im gemischten Monitoringausschuss führt der Vertreter eines der teilnehmenden Länder oder die Verwaltungsbehörde.

Bei der Entscheidung über seine Zusammensetzung nach Artikel 102 Absatz 3 beachten die teilnehmenden Länder Artikel 87.

(4) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des gemischten Monitoringausschusses beratend teil. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds kann bei grenzübergreifenden Programmen, zu denen die Europäische Investitionsbank oder der Europäische Investitionsfonds einen Beitrag leisten, beratend an den Arbeiten teilnehmen.

(5) Der gemischte Monitoringausschuss überzeugt sich nach den folgenden Bestimmungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms:

a)
Er prüft und genehmigt die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms finanzierten Vorhaben und genehmigt Änderungen, die an diesen Kriterien bei Bedarf im Zuge der Programmierung vorgenommen werden;
b)
er überprüft in regelmäßigen Abständen die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Einzelziele des grenzübergreifenden Programms auf der Grundlage der Unterlagen, die von der Verwaltungsbehörde bzw. bei Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, von den operativen Strukturen in den teilnehmenden begünstigten Ländern vorgelegt werden;
c)
er prüft die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Verwirklichung der für jede Prioritätsachse festgelegten Einzelziele und die Evaluierungen nach Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 109;
d)
er prüft und genehmigt die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 112 und prüft bei Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, die Berichte nach Artikel 144;
e)
er wird über den jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c und gegebenenfalls, bei Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, über den jährlichen Prüfungsbericht nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich sowie über Bemerkungen der Kommission zu diesen Berichten unterrichtet;
f)
er ist für die Auswahl der Vorhaben zuständig, kann diese Aufgabe jedoch einem Lenkungsausschuss übertragen, der ihm Bericht erstattet;
g)
er kann eine Änderung oder Prüfung des grenzübergreifenden Programms vorschlagen, mit der die Verwirklichung der in Artikel 86 Absatz 2 genannten Ziele ermöglicht oder die Verwaltung des Programms, einschließlich des Finanzmanagements, verbessert wird;
h)
er prüft und genehmigt Vorschläge für eine inhaltliche Änderung des grenzübergreifenden Programms.

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