Artikel 111 VO (EG) 2007/718

Regelung für das Monitoring

(1) Die Verwaltungsbehörde und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms.

(2) Die Verwaltungsbehörde und der gemischte Monitoringausschuss nehmen das Monitoring mit Hilfe der finanziellen Indikatoren und der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren vor.

(3) Für die Zwecke des Monitoring findet zwischen der Kommission und den in Artikel 102 genannten Behörden ein elektronischer Datenaustausch statt.

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