Artikel 117 VO (EG) 2007/718

Voraussetzungen für die Beendigung der Anwendung der Übergangsregelung

(1) Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, legen die teilnehmenden Länder, wenn sie bereit sind, zu den Durchführungsmodalitäten des Artikels 98 Absatz 1 überzugehen, der Kommission eine geänderte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, der ein geänderter Bericht und eine geänderte Stellungnahme nach Artikel 116 Absatz 1 beigefügt sind.

(2) Enthält die Stellungnahme Vorbehalte, so kann der Beschluss der Kommission zur Änderung des Programms nur gefasst werden, wenn der Kommission bestätigt worden ist, dass Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die wichtigsten Elemente der Systeme durchgeführt und die entsprechenden Vorbehalte zurückgenommen wurden.

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