Artikel 118 VO (EG) 2007/718

Übermittlung der zwischen den teilnehmenden Ländern getroffenen Regelungen

Zusätzlich zu den in Artikel 115 Absätze 2 und 3 aufgeführten Informationen enthält die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme die zwischen den teilnehmenden Ländern getroffenen Regelungen, damit die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahrnehmen und gewährleisten können, dass die teilnehmenden Länder ihre Pflicht zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge aus Artikel 114 Absatz 2 erfüllen.

Diese Regelungen werden zusammen mit den in Artikel 121 genannten Bestimmungen über die Vorschriften und Verfahren für die öffentliche Beschaffung in eine schriftliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Ländern aufgenommen und der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach Artikel 115 als Anlage beigefügt.

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