Artikel 122 VO (EG) 2007/718
Gemeinsame Vorschriften für Zahlungen
(1) Der Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln wird von der Kommission entsprechend den Mittelbindungen gezahlt. Die Zahlungen werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen zugeordnet.
(2) Die Zahlungen erfolgen in Form der Vorfinanzierung, der Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags. Sie werden an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle geleistet.
(3) Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. April eine vorläufige Vorausschätzung der voraussichtlichen Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr.
(4) Der Informationsaustausch über die Finanztransaktionen zwischen der Kommission und den von den teilnehmenden Ländern benannten Behörden und Stellen erfolgt elektronisch. Bei höherer Gewalt und insbesondere bei Störungen des gemeinsamen elektronischen Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung kann die Bescheinigungsbehörde die Ausgabenaufstellungen und die Zahlungsanträge auf Papier übermitteln.
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