Artikel 123 VO (EG) 2007/718

Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags

Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags wird der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse auf die zuschussfähigen Ausgaben angewandt, die in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten Ausgabenaufstellung unter dieser Prioritätsachse aufgeführt sind.

Der mit den Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags geleistete Beitrag der Gemeinschaft darf jedoch nicht höher sein als der öffentliche Beitrag und der Höchstbetrag für die Hilfe aus Gemeinschaftsmitteln für die betreffende Prioritätsachse, die im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms festgelegt sind.

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