Artikel 124 VO (EG) 2007/718

Ausgabenaufstellung

(1) Die Ausgabenaufstellung enthält für jede Prioritätsachse den Gesamtbetrag der nach Artikel 89 zuschussfähigen Ausgaben, die von den Endempfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, und den entsprechenden öffentlichen Beitrag, der nach den Bedingungen für die öffentlichen Ausgaben an die Endempfänger gezahlt wurde oder zu zahlen ist. Die von den Endempfängern getätigten Ausgaben sind durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege zu belegen.

(2) Wird der Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln nach Artikel 90 Absatz 2 im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben berechnet, so haben Informationen über Ausgaben, die keine öffentlichen Ausgaben sind, keinen Einfluss auf den auf der Grundlage des Zahlungsantrags berechneten fälligen Betrag.

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