Artikel 127 VO (EG) 2007/718

Verwendung des Euro

(1) Die Beträge, die in den vorgelegten grenzübergreifenden Programmen der teilnehmenden Länder, in den bescheinigten Ausgabenaufstellungen, in den Zahlungsanträgen und als Ausgaben in den jährlichen und abschließenden Durchführungsberichten angegeben werden, lauten auf Euro.

(2) Die Beträge in den Beschlüssen der Kommission über die grenzübergreifenden Programme und die Beträge der Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

(3) Die federführenden Empfänger für Projekte, an denen Endempfänger in teilnehmenden Ländern beteiligt sind, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in Landeswährung entstandenen Ausgaben in Euro um.

Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben den Prüfern nach Artikel 108 vom Endempfänger vorgelegt wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

(4) Führt ein teilnehmendes Land den Euro als Währung ein, so gilt das Umrechnungsverfahren des Absatzes 3 weiter für alle Ausgaben, die von der Bescheinigungsbehörde vor dem Tag des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro verbucht worden sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.