Artikel 128 VO (EG) 2007/718

Vorfinanzierung

(1) Wenn die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms gefasst und den in Artikel 116 genannten Bericht genehmigt hat, zahlt sie einen einzigen Vorfinanzierungsbetrag an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle.

Als Vorfinanzierung werden 50 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm gezahlt.

Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.

(2) Die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle zahlt den als Vorfinanzierung gezahlten Gesamtbetrag an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Programms gestellt worden ist.

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