Artikel 132 VO (EG) 2007/718
Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Zwischenzahlung und Zahlungsziel
(1) Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission die Anträge auf Zwischenzahlung für die grenzübergreifenden Programme nach Möglichkeit dreimal jährlich. Für Zahlungen, die die Kommission in einem bestimmten Jahr leisten soll, muss ihr der Zahlungsantrag spätestens am 31. Oktober vorliegen.
(2) Sofern Mittel verfügbar sind und die Zahlungen nicht nach Artikel 136 ausgesetzt sind, leistet die Kommission die Zwischenzahlung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem ein die Voraussetzungen des Artikels 131 erfüllender Zahlungsantrag bei der Kommission registriert wird.
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