Artikel 131 VO (EG) 2007/718

Zulässigkeit des Antrags auf Zwischenzahlung

(1) Eine Zwischenzahlung wird von der Kommission geleistet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Kommission sind ein Zahlungsantrag und eine Ausgabenaufstellung nach Artikel 124 übermittelt worden;
b)
die Kommission hat während des gesamten Zeitraums nicht mehr als den im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms festgelegten Höchstbetrag für die Hilfe aus Gemeinschaftsmitteln für die betreffende Prioritätsachse gezahlt;
c)
die Verwaltungsbehörde hat der Kommission den jüngsten jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 112 übermittelt;
d)
hinsichtlich der Vorhaben, auf die sich die in dem betreffenden Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben beziehen, liegt keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverletzung nach Artikel 226 EG-Vertrag vor.

(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats die teilnehmenden Länder und die Bescheinigungsbehörde, damit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

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