Artikel 155 VO (EG) 2007/718
Operative Programme
(1) Die Hilfe wird mit Hilfe von operativen Mehrjahresprogrammen durchgeführt. Diese operativen Programme werden von den operativen Strukturen ausgearbeitet. Sie werden in enger Abstimmung mit der Kommission und den betreffenden Interessengruppen aufgestellt und durch einen Beschluss der Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 genehmigt.
(2) Operative Programme enthalten
- a)
- eine Bewertung des mittelfristigen Bedarfs und der mittelfristigen Ziele, in der die Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Risiken der betreffenden Sektoren, Themen und Gebiete hervorgehoben werden;
- b)
- einen Überblick über die Anhörung der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und Sozialpartner sowie gegebenenfalls der Vertreter der Zivilgesellschaft;
- c)
- eine Beschreibung der ausgewählten strategischen Prioritäten unter Berücksichtigung des strategischen Kohärenzrahmens und der sektoralen, thematischen bzw. geografischen Verfahren für die Konzentration der Hilfe sowie die Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung nach Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 166;
- d)
- Informationen über die Prioritätsachse, die entsprechenden Maßnahmen und ihre spezifischen Einzelziele. Diese Einzelziele werden gegebenenfalls mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Ergebnisindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, die Fortschritte bei der Durchführung der ausgewählten Maßnahmen einschließlich der Wirksamkeit der Einzelziele für die Prioritätsachse und die Maßnahmen zu ermitteln;
- e)
- falls Maßnahmen durch Beihilferegelungen für Unternehmen durchgeführt werden sollen, eine Beschreibung der betreffenden Modalitäten;
- f)
- eine Beschreibung der Maßnahmen der technischen Hilfe, die im Rahmen einer besonderen Prioritätsachse durchgeführt werden. Die Unterstützung der Gemeinschaft für diese Prioritätsachse kann höchstens 6 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem operativen Programm betragen. In Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung mit Blick auf den Anwendungsbereich des Programms kann diese Obergrenze jedoch 10 % betragen;
- g)
- für jede Maßnahme die Angabe der vorgesehenen Endempfänger, der voraussichtlichen Auswahlmodalitäten und der möglichen besonderen Auswahlkriterien;
- h)
-
eine Finanztabelle, in der für jedes Jahr des geltenden indikativen Mehrjahresfinanzrahmens, für jede Prioritätsachse und als Richtgröße für jede Maßnahme Folgendes angegeben ist:
- i)
- der Gesamtbetrag des Beitrags der Gemeinschaft,
- ii)
- der einzelstaatliche Beitrag, gegebenenfalls unter Angabe der anderen externen Beiträge. Wird der Beitrag der Gemeinschaft im Rahmen der Komponente Entwicklung der Humanressourcen als Anteil an den Gesamtausgaben berechnet, so ist der einzelstaatliche Beitrag in der Tabelle vorläufig nach öffentlichen und privaten Komponenten aufzuschlüsseln,
- iii)
- der sich ergebende Satz des Beitrags der Gemeinschaft;
- i)
- die vorgeschlagenen Evaluierungs- und Monitoringindikatoren und -modalitäten, einschließlich der vorgesehenen Evaluierungsmaßnahmen und des entsprechenden Zeitplans;
- j)
- für die Komponente Regionale Entwicklung eine vorläufige Liste der wichtigsten Projekte mit ihren technischen und finanziellen Merkmalen, einschließlich der voraussichtlichen Finanzierungsmöglichkeiten, sowie die vorläufigen Zeitpläne für ihre Durchführung;
- k)
- eine Beschreibung der für die Verwaltung und die Kontrolle der operativen Programme zuständigen Strukturen und Behörden nach den Artikeln 21 bis 26, 28, 29 und 31.
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