Artikel 179 VO (EG) 2007/718
Verbesserung und Entwicklung der ländlichen Infrastruktur
(1) Die Hilfe nach Artikel 171 Absatz 4 Buchstabe a kann für Investitionen gewährt werden, die auf die Verbesserung und Entwicklung der ländlichen Infrastruktur abzielen, indem sie
- a)
- regionale Ungleichgewichte angehen und die Attraktivität der ländlichen Gebiete für Privatpersonen und unternehmerische Aktivitäten erhöhen oder
- b)
- die Voraussetzungen für die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft schaffen.
(2) Vorrang haben Investitionen in die Wasser- und Energieversorgung, die Abfallwirtschaft, den lokalen Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnologie, den lokalen Zugang zu Straßen, die von besonderer Bedeutung für die lokale Wirtschaftsentwicklung sind, sowie in den Brandschutz, wo dies aufgrund der Gefahr von Waldbränden gerechtfertigt ist.
(3) Wo lokale Strategien für die ländliche Entwicklung im Sinne von Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b vorliegen, müssen die nach diesem Artikel geförderten Investitionen mit ihnen im Einklang stehen.
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