Artikel 180 VO (EG) 2007/718

Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum

(1) Die in Artikel 171 Absatz 4 Buchstabe b genannte Hilfe kann für Investitionen gewährt werden, die auf die Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum abzielen, indem sie

a)
die Wirtschaftstätigkeit steigern,
b)
Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen oder
c)
der Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen.

(2) Vorrang haben Investitionen in die Gründung und Entwicklung von Kleinst- und Kleinunternehmen, in Handwerksbetriebe und in den ländlichen Tourismus mit dem Ziel der Förderung des Unternehmergeistes und der Stärkung des Wirtschaftsgefüges.

(3) Wo lokale Strategien für die ländliche Entwicklung im Sinne von Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b vorliegen, müssen die nach diesem Artikel geförderten Investitionen mit ihnen im Einklang stehen.

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