Artikel 181 VO (EG) 2007/718
Verbesserung der Berufsbildung
(1) Es kann Hilfe gewährt werden, die zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätigen Personen und von anderen Wirtschaftsbeteiligten beiträgt, die in den unter diese Komponente fallenden Bereichen tätig sind.
Keine Hilfe wird für Lehrgänge oder Schulungen gewährt, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundar- oder Tertiärbereich sind.
(2) Die begünstigten Länder arbeiten eine Berufsbildungsstrategie für die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus. Diese Strategie umfasst eine kritische Bewertung der vorhandenen Berufsbildungsstrukturen, eine Analyse des Ausbildungsbedarfs und Zielsetzungen. Darüber hinaus beinhaltet sie eine Reihe von Kriterien für die Auswahl der Anbieter von Berufsbildungsmaßnahmen. Das Programm enthält eine Beschreibung der Berufsbildungsstrategie.
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