Artikel 182 VO (EG) 2007/718

Anwendungsbereich und Durchführung

(1) Technische Hilfe kann für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, dem Monitoring, der Evaluierung, Information und Kontrolle geleistet werden, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere

a)
Sitzungen und sonstige Aktivitäten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses für diese Komponente erforderlich sind, wie in Auftrag gegebene Studien, die mit Hilfe von Experten durchgeführt werden,
b)
Informations- und Publizitätskampagnen,
c)
Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten auf Antrag der Kommission, ausschließlich derjenigen, die sich aus der Anwendung der Rahmen-, Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen ergeben,
d)
Reisen und Seminare,
e)
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Maßnahmen des Programms, die deren Wirksamkeit gewährleisten sollen, einschließlich Maßnahmen, die in einer späteren Phase durchgeführt werden sollen,
f)
die Zwischenevaluierung des Programms,
g)
die Einrichtung und den Betrieb eines einzelstaatlichen Netzes für die Koordinierung der Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 178 sowie eines künftigen einzelstaatlichen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

(2) Der sektorale Monitoringausschuss für diese Komponente wird zu den Maßnahmen der technischen Hilfe gehört. Er genehmigt jedes Jahr einen jährlichen Aktionsplan für die Umsetzung der Maßnahmen der technischen Hilfe.

(3) Über Reisen und Seminare nach Absatz 1 Buchstabe d, die nicht auf Initiative der Kommission erfolgen, muss dem sektoralen Monitoringausschuss für die Komponente ein schriftlicher Bericht vorgelegt werden.

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