Artikel 183 VO (EG) 2007/718

Europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums

Die begünstigten Länder, die dort ansässigen, in der ländlichen Entwicklung tätigen Organisationen und die für die ländliche Entwicklung zuständigen Verwaltungen der Länder erhalten Zugang zu dem nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingerichteten Europäischen Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums. Die entsprechenden Bestimmungen werden im Einzelnen mit den begünstigten Ländern vereinbart.

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