Artikel 184 VO (EG) 2007/718
Programme
(1) Die Maßnahmen im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums sind Gegenstand eines auf einzelstaatlicher Ebene aufgestellten Programms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sein (nachstehend „Programm genannt” ), das sich auf den gesamten IPA-Durchführungszeitraum erstreckt. Das Programm wird von den vom begünstigten Land benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und der Kommission nach Konsultation der betroffenen Kreise vorgelegt.
(2) Jedes Programm umfasst
- a)
- eine quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage bezüglich des Entwicklungsgefälles, -rückstands und -potenzials, die wichtigsten Ergebnisse früherer mit Unterstützung der Gemeinschaft oder anderer bilateraler/multilateraler Unterstützung durchgeführter Maßnahmen, die Angabe der eingesetzten Finanzmittel sowie die Evaluierung verfügbarer Ergebnisse;
- b)
- eine Beschreibung der vorgeschlagenen einzelstaatlichen Strategie für die ländliche Entwicklung auf der Grundlage einer Analyse der aktuellen Lage in den ländlichen Gebieten;
- c)
- eine Beschreibung der strategischen Prioritäten des Programms auf der Grundlage der einzelstaatlichen Strategie für die ländliche Entwicklung und einer Analyse der betreffenden Sektoren mit Hilfe unabhängiger Experten; sie sollte außerdem quantifizierte Ziele einschließlich geeigneter Monitoring- und Evaluierungsindikatoren für jede in Artikel 171 Absatz 1 genannte Prioritätsachse beinhalten;
- d)
- eine Erläuterung der Art und Weise, wie das allgemeine strategische Konzept und die sektoralen Strategien, die im indikativen Mehrjahresplanungsdokument des begünstigten Landes genannt werden, in spezifische Aktionen im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums umgesetzt werden;
- e)
- eine indikative Finanzierungstabelle mit allen einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls privaten Finanzmitteln, die für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden, einschließlich des Satzes der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft je Prioritätsachse;
- f)
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eine Beschreibung der im Rahmen von Artikel 171 ausgewählten Maßnahmen, einschließlich
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einer Festlegung der Endempfänger,
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des geografischen Anwendungsbereichs,
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der Förderkriterien,
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der Rangfolgekriterien für die Auswahl der Projekte,
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Monitoringindikatoren,
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quantifizierter Zielindikatoren;
- g)
- eine Beschreibung der operativen Struktur für die Durchführung des Programms, einschließlich Monitoring und Evaluierung;
- h)
- die Benennung der Behörden und Stellen, die für die Programmabwicklung zuständig sind;
- i)
- die Ergebnisse der Anhörungen und die getroffenen Vorkehrungen zur Einbeziehung der zuständigen Behörden und Stellen sowie der geeigneten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner;
- j)
- die Ergebnisse und Empfehlungen der Ex-ante-Evaluierung des Programms, einschließlich einer Beschreibung der Maßnahmen, die die begünstigten Länder aufgrund dieser Empfehlungen getroffen haben.
(3) Die begünstigten Länder sorgen dafür, dass Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Gemeinschaftsstandards und zur Verbesserung der Markteffizienz sowie Maßnahmen zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten im ländlichen Raum Vorrang erhalten.
(4) Die begünstigen Länder sorgen dafür, dass ihr Programm mit den Bestimmungen des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments im Einklang steht.
(5) Wenn mit der Kommission nichts anderes vereinbart wird, legen die begünstigen Länder ihre Programmvorschläge spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor.
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