Artikel 178 VO (EG) 2007/718
Ausarbeitung und Umsetzung der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung
(1) Die in Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b genannte Hilfe wird nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt.
(2) Sie umfasst:
- a)
- die Durchführung von Kooperationsprojekten entsprechend den in Artikel 171 Absatz 1 genannten Prioritäten und im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
- b)
- die Umsetzung der lokalen öffentlich-privaten Partnerschaften, auch „lokale Aktionsgruppen” genannt, den Erwerb von Qualifikationen, bewusstseinsbildende Maßnahmen und Förderveranstaltungen mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 171 Absatz 1 genannten Ziele.
(3) Ausführlichere Bestimmungen für die Durchführung dieser Maßnahme werden mit dem begünstigten Land vereinbart. Sie müssen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Bestimmungen über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang stehen.
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