Artikel 167 VO (EG) 2007/718
Sektoraler Monitoringausschuss
(1) Die operative Struktur setzt nach Artikel 59 für jedes Programm einen sektoralen Monitoringausschuss ein. Für mehrere Programme im Rahmen derselben Komponente kann ein einziger sektoraler Monitoringausschuss eingesetzt werden. Dieser Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission zusammen.
(2) Jeder sektorale Monitoringausschuss arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für sektorale Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens des betreffenden begünstigten Landes eine Geschäftsordnung aus. Er nimmt diese Geschäftsordnung im Einvernehmen mit der operativen Struktur und dem IPA-Monitoringausschuss an, um seinen Auftrag im Einklang mit dieser Verordnung zu erfüllen.
(3) Der Leiter der operativen Struktur und die Kommission führen gemeinsam den Vorsitz im sektoralen Monitoringausschuss. Über die Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die operative Struktur im Einvernehmen mit der Kommission.
Der sektorale Monitoringausschuss setzt sich aus der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator, dem Strategiekoordinator für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen und der operativen Struktur für das Programm zusammen. Gegebenenfalls können ihm auch Vertreter der Wirtschaftsbeteiligten und Sozialpartner sowie der Zivilgesellschaft angehören. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank kann bei operativen Programmen, zu denen die Europäische Investitionsbank einen Beitrag leistet, beratend an den Arbeiten teilnehmen.
(4) Der sektorale Monitoringausschuss
- a)
- prüft und genehmigt die allgemeinen Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, gegebenenfalls nach Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe g, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung für das Programm und genehmigt Änderungen, die an diesen Kriterien bei Bedarf im Zuge der Programmierung vorgenommen werden;
- b)
- überprüft in jeder Sitzung die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Einzelziele des operativen Programms auf der Grundlage der Unterlagen, die von der operativen Struktur vorgelegt werden;
- c)
- prüft in jeder Sitzung die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Verwirklichung der für jede Prioritätsachse festgelegten Einzelziele und die Maßnahmen und Zwischenevaluierungen nach Artikel 57; er nimmt dieses Monitoring mit Hilfe der in Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe d genannten Indikatoren vor;
- d)
- prüft die jährlichen und die abschließenden Sektordurchführungsberichte nach Artikel 169;
- e)
- wird über den jährlichen Prüfungsbericht nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich oder über den das operative Programm betreffenden Teil des Berichts sowie über Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht oder zu diesem Teil des Berichts unterrichtet;
- f)
- prüft Vorschläge für eine Änderung der Finanzierungsvereinbarung für das Programm.
(5) Der sektorale Monitoringausschuss kann der operativen Struktur auch eine Änderung oder Prüfung des Programms vorschlagen, mit der die Verwirklichung der in Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele des Programms ermöglicht oder seine Verwaltung, einschließlich des Finanzmanagements, verbessert wird.
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