Artikel 166 VO (EG) 2007/718

Evaluierung

(1) Die begünstigten Länder nehmen für jedes operative Programm eine gesonderte Ex-ante-Evaluierung vor. In hinreichend begründeten Fällen können die begünstigten Länder jedoch im Einvernehmen mit der Kommission eine einzige Ex-ante-Evaluierung für mehr als ein operatives Programm vornehmen.

Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung der operativen Struktur vorgenommen.

Ziel der Ex-ante-Evaluierung ist es, einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel im Rahmen der operativen Programme zu gewährleisten und die Qualität der Programmierung zu verbessern. Dabei werden Ungleichgewichte, Lücken und Entwicklungsmöglichkeiten, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Einzelziele, gegebenenfalls die Kohärenz mit der vorgeschlagenen Strategie und die Qualität der Verfahren für Durchführung, Monitoring, Evaluierung und Finanzmanagement ermittelt und bewertet.

Die Ex-ante-Evaluierung wird den betreffenden operativen Programmen als Anlage beigefügt.

(2) Während des Programmierungszeitraums nehmen die begünstigten Länder im Zusammenhang mit der Überwachung der operativen Programme Evaluierungen vor, insbesondere wenn bei dieser Überwachung eine erhebliche Abweichung von den ursprünglichen Zielen festgestellt wird oder wenn Vorschläge für eine Änderung der operativen Programme nach Artikel 156 unterbreitet werden. Die Ergebnisse werden dem sektoralen Monitoringausschuss für das operative Programm und der Kommission übermittelt.

(3) Die Evaluierung wird von internen oder externen Sachverständigen oder Stellen vorgenommen, die funktionell von den in Artikel 21 genannten Behörden unabhängig sind. Die Ergebnisse werden nach den geltenden Vorschriften über den Zugang zu Unterlagen veröffentlicht.

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