Artikel 165 VO (EG) 2007/718

Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft

Das begünstigte Land übermittelt der Kommission einen Vorschlag für die Wiederverwendung der gestrichenen Mittel nach Artikel 54 und gegebenenfalls für die Änderung des Finanzierungsplans nach Artikel 156.

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