Artikel 164 VO (EG) 2007/718
Abschluss eines Programms
(1) Das operative Programm wird nach Artikel 47 Absatz 1 abgeschlossen und der zu zahlende Restbetrag von der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 161 Absatz 2 genannten Unterlagen ermittelt.
Die Kommission teilt dem begünstigten Land den Tag des Abschlusses des operativen Programms mit.
(2) Unbeschadet der Ergebnisse einer Prüfung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof kann der von der Kommission für das operative Programm gezahlte Restbetrag innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Zahlung bzw., wenn die teilnehmenden Länder einen negativen Saldo zu erstatten haben, innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Einziehungsanordnung berichtigt werden. Die Berichtigung des Restbetrags hat keinen Einfluss auf den Tag des Abschlusses des operativen Programms nach Absatz 1.
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