Artikel 159 VO (EG) 2007/718
Finanztechnische Instrumente
(1) Als Teil eines operativen Programms kann der Beitrag der Gemeinschaft für die Finanzierung von Ausgaben für ein Vorhaben verwendet werden, das Beiträge zur Unterstützung finanztechnischer Instrumente für Unternehmen umfasst, z. B. Wagniskapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds. Vorrang erhalten kleine und mittlere Unternehmen.
(2) Ausführliche Durchführungsvorschriften werden nach Genehmigung eines operativen Programms, in dem ein Beitrag der Gemeinschaft zu finanztechnischen Instrumenten vorgesehen ist, in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
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