Artikel 158 VO (EG) 2007/718
Auswahl der Vorhaben
(1) Alle Vorhaben, die keine Großprojekte sind und die von Endempfängern durchgeführt werden, bei denen es sich nicht um einzelstaatliche öffentliche Stellen handelt, werden mit Hilfe von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die Auswahlkriterien werden von der operativen Struktur ausgearbeitet und zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.
(2) Die operative Struktur setzt für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Auswahlausschuss ein, der die Vorschläge prüft und auswählt und der operativen Struktur eine Empfehlung unterbreitet.
Die operative Struktur entscheidet, ob sie das Ergebnis des Auswahlverfahrens genehmigt, und begründet ihre Entscheidung.
Die Zusammensetzung des Auswahlausschusses und seine Arbeitsweise werden in der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
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