Artikel 159a VO (EG) 2007/718

Beitrag zu einem Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

(1) Im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen können zur Verfolgung der Ziele der einschlägigen operativen Programme im jeweiligen Programmgebiet Vorhaben mit Hilfe von Beiträgen zu Unions-Treuhandfonds durchgeführt werden.

(2) In Bezug auf den Beitrag zum Treuhandfonds enthält das betreffende operative Programm nur die folgenden Angaben:

a)
eine zusammenfassende Bewertung der Übereinstimmung dieses Beitrags mit den Zielen des Treuhandfonds,
b)
für die Komponente Regionale Entwicklung Angaben zu der aus einem einzigen Vorhaben bestehenden Prioritätsachse, auch unter Bezugnahme auf die anderen Prioritätsachsen im Hinblick auf die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Artikel 187 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch einen Teil der Verwaltungskosten des Treuhandfonds decken können,
c)
für die Komponente Entwicklung der Humanressourcen Angaben zu der aus einem einzigen Vorhaben bestehenden Maßnahme im Rahmen der jeweiligen Prioritätsachse, auch unter Bezugnahme auf die anderen Maßnahmen dieser Prioritätsachse im Hinblick auf die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Artikel 187 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch einen Teil der Verwaltungskosten des Treuhandfonds decken können,
d)
die Nennung des Treuhandfonds als Endempfänger,
e)
die Höhe des Beitrags.

(3) Die Artikel 150 und 157 gelten nicht für Beiträge zum Treuhandfonds.

(4) Die Beiträge zum Treuhandfonds unterliegen nicht den Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 14, dem Monitoring durch den sektoralen Monitoringausschuss nach den Artikeln 59, 167 und 169, dem Verfahren zur Auswahl der Vorhaben nach Artikel 158 und den Evaluierungen nach Artikel 166.

(5) Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land enthält detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dem Beitrag zum Treuhandfonds. Gegebenenfalls können diese Bestimmungen auch in dem betreffenden operativen Programm festgelegt werden.

Die detaillierten Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere:

a)
die Verpflichtungen der Behörden in dem begünstigten Land,
b)
die Berichterstattung, die Evaluierung und das Monitoring,
c)
im Einklang mit Artikel 187 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bestimmungen, nach denen der Beitrag oder gegebenenfalls ein Teil davon in das jeweilige Programm zurückfließt, wenn der Treuhandfonds aufgelöst wird.

(6) Ausgaben im Zusammenhang mit einem Beitrag zum Treuhandfonds sind ab dem Zeitpunkt der Einrichtung des Treuhandfonds zuschussfähig.

Bei Abschluss eines Programms wird in der bescheinigten Ausgabenaufstellung der Gesamtbetrag der Beiträge ausgewiesen, für die der Exekutivausschuss des Treuhandfonds bis zum 31. Dezember 2017 mit Blick auf die Verfolgung der im betreffenden Programm festgelegten Ziele im jeweiligen Programmgebiet einen Beschluss über die Zuweisung der Mittel für einzelne Maßnahmen gefasst hat.

(7) Artikel 161 Absatz 1 Unterabsatz 3 letzter Satz gilt nicht für einen Antrag auf Zwischenzahlung betreffend einen Beitrag zum Treuhandfonds aus bis zum 31. Dezember 2012 vorgenommenen Mittelbindungen.

Der nationale Anweisungsbefugte bescheinigt in der bescheinigten Ausgabenaufstellung, die bis zum 31. Dezember 2015 vorzulegen ist, dass der Beitrag in den im betreffenden Programm genannten Treuhandfonds eingezahlt wurde.

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