Artikel 160 VO (EG) 2007/718
Zahlungen
(1) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 darf der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen 90 % des in der Finanztabelle des operativen Programms angegebenen Beitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten.
(2) Der Informationsaustausch über die Finanztransaktionen zwischen der Kommission und den in Artikel 21 genannten Behörden und Stellen erfolgt elektronisch, wie in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehen.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 42 können die Vorfinanzierungszahlungen sich auf bis zu 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms belaufen. Die Vorfinanzierung kann abhängig von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gegebenenfalls in zwei Tranchen gezahlt werden.
(4) Bei der Komponente Regionale Entwicklung kann die Vorfinanzierung nach Absatz 3 zum Zeitpunkt der Änderung der operativen Programme nach Artikel 156 auf bis zu 30 % des Beitrags der Gemeinschaft für die letzten drei Jahre erhöht werden.
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