Artikel 161 VO (EG) 2007/718

Zulässigkeit des Zahlungsantrags

(1) Im Falle eines Antrags auf Zwischenzahlung gilt dieser Absatz für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen zusätzlich zu Artikel 43 Absatz 1.

Ein Zahlungsantrag ist nicht zulässig, wenn die Zahlungen nach Artikel 163 ausgesetzt worden sind. Im Zahlungsantrag ist zu bescheinigen, dass alle Voraussetzungen des Artikels 43 Absatz 1 und dieses Absatzes erfüllt sind.

Die bescheinigte Ausgabenaufstellung nach Artikel 43 Absatz 1 wird nach Prioritätsachsen und Maßnahmen abgefasst. Der nationale Anweisungsbefugte bescheinigt, dass die Ausgabenaufstellung richtig ist, sich auf zuverlässige Buchführungssysteme stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht. Der nationale Anweisungsbefugte übermittelt der Kommission diese Unterlage sowie

a)
eine Ausgabenbescheinigung, in der bescheinigt wird, dass die geltend gemachten Ausgaben den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen und für Vorhaben entstanden sind, die nach den für das Programm geltenden Kriterien für die Finanzierung ausgewählt wurden und den geltenden einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen,
b)
eine elektronische Aufstellung der Vorhaben nach Maßnahmen und den entsprechenden Ausgaben, einschließlich des Beitrags nach der IPA-Verordnung, des einzelstaatlichen öffentlichen Beitrags und gegebenenfalls der privaten Beiträge,
c)
die Beträge, die nach vollständiger oder teilweiser Streichung des Beitrags der Gemeinschaft zu einem Vorhaben wiedereinzuziehen sind,
d)
das Volumen der Gemeinschaftsmittel auf dem komponentenspezifischen Euro-Konto am Tag der letzten Belastung, auf die sich die Aufstellung bezieht, und die angefallenen Zinsen.

(2) Im Falle eines Antrags auf Zahlung des Restbetrags gilt dieser Absatz für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen zusätzlich zu Artikel 45 Absatz 1.

Der Zahlungsantrag ist nur zulässig, wenn der Beitrag der Gemeinschaft nach Prioritätsachsen mit der Finanztabelle des operativen Programms im Einklang steht.

Die bescheinigte Ausgabenaufstellung nach Artikel 45 Absatz 1 wird vom nationalen Anweisungsbefugten nach Absatz 1 erstellt und der Kommission übermittelt.

Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land über ihre Schlussfolgerungen aus dem Gutachten der Prüfbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c. Dieses Gutachten gilt als genehmigt, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag seines Eingangs Einwände erhebt.

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