Artikel 189 VO (EG) 2007/718

Rechnungsabschluss

Ausführliche Bestimmungen für den Rechnungsabschluss werden in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt. Sie müssen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(1) festgelegten Bestimmungen über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den zugehörigen Durchführungsverordnungen im Einklang stehen. Sie können insbesondere die Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds vorsehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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