Artikel 190 VO (EG) 2007/718

Kriterien für Finanzkorrekturen

Abweichend von Artikel 51 Absatz 2 kann die Kommission abhängig von ihren Feststellungen entweder pauschale Korrekturen, punktuelle Korrekturen oder auf Extrapolation basierende Korrekturen vornehmen.

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