Artikel 191 VO (EG) 2007/718

Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen

(1) Im Einklang mit Artikel 57 werden die Programme Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen sowie gegebenenfalls Zwischenevaluierungen unterzogen, die von unabhängigen Evaluatoren unter Verantwortung des begünstigten Landes vorgenommen werden.

(2) In den Evaluierungen wird die Durchführung des Programms anhand der in Artikel 12 der IPA-Verordnung festgelegten Ziele bewertet.

(3) Die ausführlichen Modalitäten dieser Evaluierungen können in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden. Diese Modalitäten müssen mit den Regeln übereinstimmen, die für Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.

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