Artikel 192 VO (EG) 2007/718

Sektoraler Monitoringausschuss

(1) Das begünstigte Land setzt nach Artikel 59 einen sektoralen Monitoringausschuss ein.

(2) Der sektorale Monitoringausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden und Stellen sowie der geeigneten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner zusammen. Der sektorale Monitoringausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Den Vorsitz im sektoralen Monitoringausschuss führt ein Vertreter des begünstigten Landes. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des sektoralen Monitoringausschusses teil.

(4) Fortschritte, Effizienz und Wirksamkeit des Programms im Vergleich zu seinen Zielen werden mit Hilfe von Indikatoren für die Ausgangslage, die finanzielle Abwicklung, die Leistungen, die Ergebnisse und die Auswirkungen der Programme beurteilt.

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