Artikel 193 VO (EG) 2007/718

Jährliche Sektorberichte

(1) Im Rahmen dieser Komponente werden der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahrs der Programmdurchführung jährliche Sektorberichte nach Artikel 61 Absatz 1 übermittelt.

a)
Die Berichte enthalten Angaben zu den Fortschritten bei der Durchführung, insbesondere zur Verwirklichung der Ziele, zu den bei der Programmverwaltung aufgetretenen Problemen und den getroffenen Abhilfemaßnahmen, zur finanziellen Abwicklung sowie zu den Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten.
b)
Die jährlichen Sektorberichte werden vor ihrer Übermittlung vom sektoralen Monitoringausschuss geprüft.

(2) Ein abschließender Sektorbericht wird der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator nach Prüfung durch den sektoralen Monitoringausschuss spätestens sechs Monate nach dem Enddatum für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Programms vorgelegt.

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