Artikel 194 VO (EG) 2007/718

Weitere Bestimmungen über Monitoring und Berichterstattung

Weitere Bestimmungen über das Monitoring und die Berichterstattung können in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden. Sie müssen mit den Regeln übereinstimmen, die für Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.

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