Artikel 194 VO (EG) 2007/718
Weitere Bestimmungen über Monitoring und Berichterstattung
Weitere Bestimmungen über das Monitoring und die Berichterstattung können in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden. Sie müssen mit den Regeln übereinstimmen, die für Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.
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