Artikel 188 VO (EG) 2007/718

Vorfinanzierung

(1) Für die Zwecke dieser Komponente können die Vorfinanzierungszahlungen sich auf bis zu 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms belaufen. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mittelbindungen kann die Vorfinanzierung in zwei oder mehreren Tranchen gezahlt werden.

(2) In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten, als Vorfinanzierung gezahlten Beträge nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Begleichung der Ansprüche der Endempfänger zu gewährleisten, können diese Beträge während des Durchführungszeitraums nach den Bestimmungen der Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen erhöht werden, sofern der kumulierte Betrag der Vorfinanzierungszahlungen 30 % des im Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung der Mehrjahresprogramme festgesetzten Beitrags der Gemeinschaft für die letzten drei Jahre nicht überschreitet.

(3) Die erste Tranche der Vorfinanzierung wird von der Kommission ausgezahlt, wenn die in Artikel 42 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Weitere Tranchen können auf Antrag des begünstigten Landes nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgezahlt werden.

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