Artikel 187 VO (EG) 2007/718

Berechnung der Zahlungen

Abweichend von Artikel 44 wird der Beitrag der Gemeinschaft zu den Programmen im Rahmen dieser Komponente berechnet, indem der Kofinanzierungssatz, der im Finanzierungsbeschluss für jede Prioritätsachse festgelegt wird, unter Berücksichtigung des für die Prioritätsachse festgesetzten Höchstbeitrags der Gemeinschaft auf die durch die Ausgabenerklärung bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben angewandt wird.

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