Artikel 186 VO (EG) 2007/718
Grundsätze für die Durchführung
(1) Diese Komponente wird von den begünstigten Ländern auf der Grundlage der dezentralen Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 18 durchgeführt.
(2) Weitere Bestimmungen können in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden.
Diese Bestimmungen müssen mit den Regeln übereinstimmen, die für Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.
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