Artikel 170 VO (EG) 2007/718
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums
Für die Zwecke dieses Titels gelten zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten Begriffsbestimmungen folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Gemeinschaftsstandards” sind die von der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Standards.
- 2.
- „Berggebiete” sind Gebiete nach Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(1).
- 3.
- „Junglandwirt” ist ein Landwirt, der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Hilfe jünger als 40 Jahre ist und über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
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