Artikel 170 VO (EG) 2007/718

Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums

Für die Zwecke dieses Titels gelten zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten Begriffsbestimmungen folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Gemeinschaftsstandards” sind die von der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Standards.
2.
„Berggebiete” sind Gebiete nach Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(1).
3.
„Junglandwirt” ist ein Landwirt, der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Hilfe jünger als 40 Jahre ist und über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

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