Artikel 171 VO (EG) 2007/718

Bereiche und Formen der Hilfe

(1) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

a)
Verbesserung der Markteffizienz und Anwendung der Gemeinschaftsstandards,
b)
Aktionen zur Vorbereitung auf die Umsetzung der die Landwirtschaft betreffenden Umweltschutzmaßnahmen und der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung,
c)
Entwicklung der ländlichen Wirtschaft.

(2) Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels (nachstehend „Prioritätsachse 1” genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:

a)
Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe für die Umstrukturierung und Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards,
b)
Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften,
c)
Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen mit dem Ziel der Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards.

(3) Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziels (nachstehend „Prioritätsachse 2” genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:

a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und der Landschaft,
b)
Ausarbeitung und Umsetzung der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung.

(4) Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziels (nachstehend „Prioritätsachse 3” genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:

a)
Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur,
b)
Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum,
c)
Verbesserung der Berufsbildung.

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