Artikel 172 VO (EG) 2007/718

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1) Neben den in Artikel 34 Absatz 2 genannten Kosten werden die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Kosten im Rahmen dieser Komponente als zuschussfähig betrachtet.

Die nach Artikel 34 Absatz 2 zuschussfähigen Maßnahmen der technischen Hilfe sind in Artikel 182 genannt.

(2) Neben den in Artikel 34 Absatz 3 genannten Ausgaben ist Folgendes im Rahmen dieser Komponente nicht zuschussfähig:

a)
der Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen sowie die Anpflanzung solcher Kulturen,
b)
Wartungs-, Abschreibungs- und Mietkosten,
c)
Kosten, die der öffentlichen Verwaltung aus der Abwicklung der Hilfe entstehen.

(3) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 gilt im Fall von Investitionen Folgendes:

a)
Die zuschussfähigen Ausgaben beschränken sich auf die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b)
der Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts gilt als zuschussfähig; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (wie z. B. Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht zuschussfähig;
c)
allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und andere Beratungsleistungen sowie für Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sind bis zu einer Höchstgrenze von 12 % der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten zuschussfähig.

Ausführliche Bestimmungen für die Anwendung dieses Absatzes werden in Sektorvereinbarungen nach Artikel 7 oder Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 8 festgelegt.

(4) Investitionsprojekte kommen weiterhin für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.

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