Artikel 173 VO (EG) 2007/718

Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft

(1) Für die Zwecke dieser Komponente werden die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf der Grundlage der öffentlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 2 berechnet.

(2) Die öffentlichen Ausgaben belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Investition. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch

a)
55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe,
b)
60 % bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten,
c)
65 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten,
d)
75 % bei Investitionen nach Absatz 4 Buchstabe d und bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe mit dem Ziel der Durchführung der Richtlinie 91/76/EWG des Rates(1), sofern eine einzelstaatliche Strategie für ihre Durchführung vorhanden ist,
e)
100 % bei Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen,
f)
100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182.

(3) Bei der Festsetzung des Höchstsatzes der öffentlichen Ausgaben für die Zwecke des Absatzes 2 werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung gewährt werden, nicht berücksichtigt.

(4) Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt grundsätzlich höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch

a)
80 % bei Maßnahmen, die unter die in Artikel 171 Absatz 3 genannte Prioritätsachse 2 fallen.
b)
80 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die nicht auf Initiative der Kommission ergriffen werden,
c)
100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die auf Initiative der Kommission ergriffen werden,
d)
85 % bei Investitionsprojekten in Regionen, in denen sich laut Feststellung der Kommission außergewöhnliche Naturkatastrophen ereignet haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

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