Artikel 174 VO (EG) 2007/718

Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

(1) Die in Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a genannte Hilfe wird für materielle oder immaterielle Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gewährt, die ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards und der Verbesserung ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit dienen.

(2) Die Hilfe im Rahmen dieser Maßnahme kann landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden,

a)
deren Aussichten auf eine bei Abschluss der Investitionen erreichte wirtschaftliche Existenzfähigkeit glaubhaft dargelegt werden können und
b)
die zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe den einzelstaatlichen Mindestanforderungen in Bezug auf Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz genügen.

(3) Wurden einzelstaatliche Mindestanforderungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsstandards zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags neu eingeführt, so kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe b trotz Nichterfüllung dieser Standards Hilfe gewährt werden, wenn der Betrieb die neuen Standards bis zum Abschluss der Investition erfüllt.

Darüber hinaus kann die Kommission auf hinreichend begründetes Ersuchen des begünstigten Landes bei Nichterfüllung von auf Gemeinschaftsstandards basierenden einzelstaatlichen Mindeststandards, die bis zu einem Jahr vor Einreichung des Antrags eingeführt wurden, eine Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b genehmigen.

(4) Die Hilfe wird unter der Bedingung gewährt, dass die Gemeinschaftsstandards bei Abschluss der Investitionen erfüllt werden.

(5) Die begünstigten Länder setzen die Höchstgrenzen für die zuschussfähigen Gesamtinvestitionen fest. Sie legen geeignete Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Landwirte fest, die Letztere erfüllen müssen, um für Hilfe in Betracht zu kommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.